Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung
- Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
- Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten
- Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften
- Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- Abschnitt 4: Rechtsschutz
- Abschnitt 5: Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
- Abschnitt 7: Schlussvorschriften