Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 4: Rechtsschutz
§ 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung
- Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
- Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten
- Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften
- Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- Abschnitt 4: Rechtsschutz
- Abschnitt 5: Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
- Abschnitt 7: Schlussvorschriften