Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung
- Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
- Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten
- Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften
- Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- Abschnitt 4: Rechtsschutz
- Abschnitt 5: Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
- Abschnitt 7: Schlussvorschriften