Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. ²§ 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung
- Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
- Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten
- Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften
- Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- Abschnitt 4: Rechtsschutz
- Abschnitt 5: Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
- Abschnitt 7: Schlussvorschriften