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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 31 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
§ 1
Ziel des Gesetzes
§ 2
Anwendungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
§ 5
Positive Maßnahmen
Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung
§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 7
Benachteiligungsverbot
§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
§ 9
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
§ 10
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11
Ausschreibung
§ 12
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten
§ 13
Beschwerderecht
§ 14
Leistungsverweigerungsrecht
§ 15
Entschädigung und Schadensersatz
§ 16
Maßregelungsverbot
Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften
§ 17
Soziale Verantwortung der Beteiligten
§ 18
Mitgliedschaft in Vereinigungen
Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 19
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 20
Zulässige unterschiedliche Behandlung
§ 21
Ansprüche
Abschnitt 4: Rechtsschutz
§ 22
Beweislast
§ 23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
Abschnitt 5: Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 24
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
§ 25
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 26
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 27
Aufgaben
§ 28
Befugnisse
§ 29
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
§ 30
Beirat
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 31
Unabdingbarkeit
§ 32
Schlussbestimmung
§ 33
Übergangsbestimmungen