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EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

  • Abschnitt 2: Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen

§ 8 Außenverkehr

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.