EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
- Abschnitt 2: Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
§ 8 Außenverkehr
Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.