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EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

  • Abschnitt 2: Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen

§ 4 Aufgaben der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde wird tätig
1.
auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,
2.
zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.