freiRecht
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

  • Abschnitt 3: Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung

§ 10 Vollstreckung

Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. ²Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.