EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
- Abschnitt 3: Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung
§ 10 Vollstreckung
Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. ²Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- Abschnitt 3: Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung
- Abschnitt 4: Anpassung an geändertes Gemeinschaftsrecht
- Abschnitt 5: Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen