(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die zuständige Behörde kann die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden. ²Die Anordnung ist zu begründen.
(4) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit
(5) Der Antrag nach Absatz 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. ²Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. ³Ist die Entscheidung der zuständigen Behörde schon vollzogen, kann das Beschwerdegericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. ⁴Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. ⁵Sie können auch befristet werden.
(6) Entscheidungen nach Absatz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. ²Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Das Beschwerdegericht entscheidet über einen Antrag nach Absatz 4 oder 6 durch Beschluss. ²Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(8) Für das Ende der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gilt § 80b Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(9) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.