EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
- Abschnitt 5: Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
§ 17 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. ²Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- Abschnitt 3: Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung
- Abschnitt 4: Anpassung an geändertes Gemeinschaftsrecht
- Abschnitt 5: Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen