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VSBG

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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

  • Abschnitt 2: Private Verbraucherschlichtungsstellen

§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. ²Nimmt der Träger Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder wird der Träger von einem Verband, der Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen.