freiRecht
VSBG

VSBG

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

  • Abschnitt 3: Streitbeilegungsverfahren

§ 17 Rechtliches Gehör

(1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. ²Die Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. ³Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Parteien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle vorgesehen ist und die Parteien zustimmen.