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VSBG

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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

  • Abschnitt 2: Private Verbraucherschlichtungsstellen

§ 8 Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers

(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. ²Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. ³Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
2.
er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.