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VSBG

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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

  • Abschnitt 3: Streitbeilegungsverfahren

§ 22 Verschwiegenheit

Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. ²Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. ³§ 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.