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StIKoVet-Verordnung

StIKoVet-Verordnung

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

§ 8 Beteiligung anderer Personen

Auf Einladung der Kommission können nicht der Kommission angehörende Personen, auch Vertreter privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder von Behörden, an den Sitzungen der Kommission oder eines Arbeitskreises teilnehmen. ²Sie haben kein Stimmrecht und erhalten keine Reisekostenerstattung oder sonstige Erstattungen oder Entschädigungen. ³Hierauf ist in der Einladung nach Satz 1 hinzuweisen. Nach Satz 1 eingeladene Sitzungsteilnehmer haben sich vor Beginn der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.