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StIKoVet-Verordnung

StIKoVet-Verordnung

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

§ 10 Sitzungen der Kommission

(1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßigen Abständen statt. ²Die Sitzungen sollen in der Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. ³Sie können auf Vorschlag des Vorsitzes, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, auch als Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen stattfinden.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.

(3) Der Vorsitz beruft die Kommission ein und stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. ²Die Mitglieder können Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.

(4) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. ²Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder einverstanden sind. ³Das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.

(5) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, unterrichtet es unverzüglich das zu seiner Vertretung bestimmte Mitglied und die Geschäftsstelle.