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StIKoVet-Verordnung

StIKoVet-Verordnung

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

§ 5 Berichterstattung

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommission können Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder benannt werden. ²Sie berichten der Kommission.

(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.