Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommission können Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder benannt werden. ²Sie berichten der Kommission.
(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.