Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin
(1) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt. ²§ 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. ³Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat. ²Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes. ³Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist jederzeit zulässig. ⁴In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.