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StIKoVet-Verordnung

StIKoVet-Verordnung

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

§ 6 Sachverständige, Gutachten

(1) Die Kommission kann schriftlich beschließen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige zu hören oder für die Mitarbeit in Arbeitskreisen hinzuziehen oder Gutachten beizuziehen oder einzuholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. ²Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige Maßnahme nach Satz 1 ergeben muss, und ist dem Friedrich-Loeffler-Institut bekannt zu geben.

(2) Sachverständige, die nach Absatz 1 Satz 1 angehört oder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, werden dadurch nicht Mitglied der Kommission. ²Für sie gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. ³Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die Grundsätze der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden. Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Kommission oder für einen Arbeitskreis in geeigneter Form hinzuweisen.