Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin
(1) Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden, in denen mindestens ein Mitglied vertreten sein muss. ²Auch Personen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, können einem Arbeitskreis angehören. ³Ein Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören. ⁴Die Kommission bestimmt die Anzahl der Personen der Arbeitskreise und jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission vertritt. ⁵Die Kommission kann einen Arbeitskreis ermächtigen, Gutachten beizuziehen, Sachverständige anzuhören, zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis hinzuzuziehen oder mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. ⁶Für den Arbeitskreis gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. ²§ 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.