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Stär/ZuckProdErstV
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Stär/ZuckProdErstV
Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker
§ 12 Muster, Vordrucke
Der Bundesminister der Finanzen kann für
1.
die Anträge nach
§ 4 Abs. 1
,
§ 4a Abs. 2
,
§ 5 Abs. 1
und
§ 10 Abs. 2
,
2.
die Anmeldung nach
§ 5a Abs. 1
,
3.
die Anzeigen nach
§ 5b Abs. 1
,
§ 8 Abs. 2
und
§ 9 Abs. 1
,
4.
die Übergangsbestätigung nach
§ 7
Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereithalten.
²
Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Stär/ZuckProdErstV
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Zuständigkeit
§ 3
Voraussetzungen
§ 4
Zulassung des Herstellers, Erstattungsbeteiligter
§ 4a
Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen
§ 5
Erstattungsbescheid
§ 5a
Anmeldung zur amtlichen Überwachung
§ 5b
Vereinfachtes Verfahren
§ 6
Pflichten des Erstattungsbeteiligten
§ 7
Abgabe von Zwischenerzeugnissen
§ 8
Ende der amtlichen Überwachung
§ 9
Entnahme aus der amtlichen Überwachung
§ 10
Auszahlungsbescheid
§ 10a
Besondere Bestimmungen für veretherte oder veresterte Stärken
§ 12
Muster, Vordrucke
§ 14