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Stär/ZuckProdErstV

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Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

§ 9 Entnahme aus der amtlichen Überwachung

(1) Die Entnahme aus der amtlichen Überwachung ist zulässig. ²Sie ist unter Angabe ihrer Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunderzeugnisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme der überwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.

(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet worden sind, gelten als aus der amtlichen Überwachung entnommen. ²Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die bei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. ³Als Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.