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Stär/ZuckProdErstV

Stär/ZuckProdErstV

Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

§ 5a Anmeldung zur amtlichen Überwachung

(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt hat, anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren Verlangen vorzuführen. ²Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben.

(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeugnisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende Zustimmung unter amtliche Überwachung.