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Stär/ZuckProdErstV

Stär/ZuckProdErstV

Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

§ 10 Auszahlungsbescheid

(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung vom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.

(2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ist bei der dem zuständigen Hauptzollamt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.