Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker
(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung vom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.
(2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ist bei der dem zuständigen Hauptzollamt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.