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Stär/ZuckProdErstV

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Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

§ 4a Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen

(1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt werden. ²§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Hersteller zugelassen hat.

(3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.