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Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

  • Dritter Abschnitt: Rentenversicherung der Arbeiter

§ 26

Die §§ 1326 bis 1343, 1348 bis 1350, 1353 bis 1355, 1358 bis 1360 der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland. ²Soweit in ihnen auf andere Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.