Dritter Abschnitt: Rentenversicherung der Arbeiter
§ 26
Die §§ 1326 bis 1343, 1348 bis 1350, 1353 bis 1355, 1358 bis 1360 der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland.²Soweit in ihnen auf andere Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.