Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
(1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saarland.
(2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-, Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Personen, der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft wird auf das Saarland erstreckt.