Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
Erster Abschnitt: Krankenversicherung
(1) Für das Saarland wird eine Allgemeine Ortskrankenkasse errichtet; sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.
(2) Solange im Saarland nur eine Allgemeine Ortskrankenkasse besteht, gehört sie mit der Rechtsstellung eines Landesverbandes dem Bundesverband der Ortskrankenkassen an.
(1) Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums erstreckt sich auf das Saarland.
(2) Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse.
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Krankenversicherung gehen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland über.
(2) Die Rechte und Pflichten der Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken aus den Versicherungsverhältnissen gehen auf die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über.
(3) § 212 der Reichsversicherungsordnung gilt.
(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Krankenversicherung verwaltet werden, gehen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland über; ausgenommen sind das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über. ²Ausgenommen sind das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; dieses Vermögen und diese Verbindlichkeiten gehen auf die Bundesbahn-Versicherungsanstalt über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.
(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt. ²§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
(3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
(1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Krankenversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. ²Dies gilt nicht für Personen, die von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben benötigt werden.
(2) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland erhält für die zu übernehmenden Beamten und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 667).
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.
(1) Innungskrankenkassen mit dem Sitz im Saarland, die Versicherte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland übernehmen, und Ersatzkassen, zu denen Versicherte der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland übertreten, haben Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland in einem angemessenen Verhältnis zu übernehmen. ²Über Zahl und Person der zu übernehmenden Angestellten sowie über den Zeitpunkt der Übernahme sollen sich die beteiligten Kassen einigen. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Arbeitgeber mit Betrieben, für die eine Betriebskrankenkasse besteht oder errichtet wird, deren Bereich sich auf das Saarland erstreckt.
(3) Bei der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnung bleiben Versicherte der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland außer Betracht, die später als sechs Monate, nachdem die Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder die Ersatzkasse ihre Tätigkeit im Saarland aufgenommen hat, Mitglied dieser Kasse werden.
Zweiter Abschnitt: Unfallversicherung
(1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saarland.
(2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-, Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Personen, der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft wird auf das Saarland erstreckt.
(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Allgemeine Unfallversicherung verwaltet werden, werden unter den in § 15 genannten Berufsgenossenschaften aufgeteilt; ausgenommen sind die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die See-Berufsgenossenschaft.
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Landwirtschaftliche Unfallversicherung verwaltet werden, werden unter der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft aufgeteilt.
(3) Die beteiligten Berufsgenossenschaften stellen einen Aufteilungsplan auf, in dem angegeben wird, welche Vermögensgegenstände und welche Verbindlichkeiten auf die einzelnen Berufsgenossenschaften übergehen sollen; Grundstücke und im Grundbuch eingetragene Rechte sollen übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnet werden. ²Der Aufteilungsplan ist von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Saarlandes zu bestätigen.
(4) Kommt eine Einigung der beteiligten Berufsgenossenschaften über die Aufteilung nicht zustande, dann stellt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes den Aufteilungsplan auf; für die Aufteilung ist das Verhältnis der von den beteiligten Berufsgenossenschaften zu übernehmenden Rentenlast maßgebend.
(5) Der Übergang der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten tritt ein, sobald die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes den Aufteilungsplan der Berufsgenossenschaften bestätigt hat oder der von der Landesbehörde aufgestellte Aufteilungsplan unanfechtbar geworden ist.
(6) Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes eingetretenen Übergang der Verbindlichkeiten dem Gläubiger mitzuteilen.
(7) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten werden bis zu ihrem Übergang auf die Berufsgenossenschaften von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland im Auftrag und für Rechnung der Rechtsnachfolger verwaltet.
(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung verwaltet werden, gehen auf den Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland über.
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland gehen auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft über.
(1) Die in § 15 genannten Berufsgenossenschaften haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Allgemeine Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; ausgenommen sind die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die See-Berufsgenossenschaft. ²Über Zahl und Person der zu übernehmenden Beschäftigten sollen sich die beteiligten Versicherungsträger einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes.
(2) Die Berufsgenossenschaften, die Beamte oder Beamtenanwärter zu übernehmen haben, erhalten für die zu übernehmenden Beamten und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).
(3) Absatz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.
(1) Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Landwirtschaftliche Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen.
(2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen.
(3) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt: Rentenversicherung der Arbeiter
(1) Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versicherungsanstalt über.
(2) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt: Rentenversicherung der Angestellten
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Rentenversicherung der Angestellten gehen auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über.
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten verwaltet werden, gehen auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über.
(3) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. ²Die zu übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts- und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2) beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.
(3) § 8 gilt.
Fünfter Abschnitt: Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung
Sechster Abschnitt: Knappschaftsversicherung
Siebenter Abschnitt: Gemeinsame und Schlußvorschriften
(1) Die von der Landwirtschaftlichen Familienausgleichskasse Rheinhessen-Pfalz nach § 8 des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleichs im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 361) wahrgenommenen Aufgaben gelten als im Auftrag und für Rechnung der Familienausgleichskasse wahrgenommen, die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland (§ 17) errichtet wird. ...
(2) Die Auflösung der durch Gesetz Nr. 273 über Familienzulagen vom 11. Juli 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 230) errichteten Kasse für Familienzulagen bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
(3) Im Falle der Auflösung der Kasse sind ihre Beamten, Beamtenanwärter, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger vom Saarland oder von saarländischen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu übernehmen. ²Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten § 129 Abs. 1 und 3, §§ 130, 132 Abs. 1 und § 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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