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Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

  • Vierter Abschnitt: Rentenversicherung der Angestellten

§ 29

Die §§ 1 bis 14, 17 und 29 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857) sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland. ²Soweit in ihnen auf andere Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.