SVOrgSaarG
Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
- Zweiter Abschnitt: Unfallversicherung
§ 18
Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland und der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Unfallversicherung gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Versicherungsträger über.