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SGB 2: Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB 2: Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

  • Kapitel 7: Statistik und Forschung

§ 54 Eingliederungsbilanz

Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. ²§ 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. ³Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.