SGB 2: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Kapitel 7: Statistik und Forschung
§ 54 Eingliederungsbilanz
Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. ²§ 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. ³Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.