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SGB 2: Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB 2: Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

  • Kapitel 3: Leistungen
    • Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
      • Unterabschnitt 4: Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30 Berechtigte Selbsthilfe

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
²War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.