In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt.²Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend.³Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.