SGB 2: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Kapitel 3: Leistungen
- Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 18d Örtlicher Beirat
Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. ²Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. ³Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. ⁴Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. ⁵Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. ⁶Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.