Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. ²Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. ²Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.