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RechKredV

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Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

  • Abschnitt 6: Konzernrechnungslegung

§ 37 Konzernrechnungslegung

Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.