Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)
§ 32 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spa
In diese Posten sind die in § 340f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.²Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.³Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.