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RechKredV

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Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

  • Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
    • Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)

(1) Im Unterposten Buchstabe b "Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen" sind Verbindlichkeiten aus der Übernahme einer Garantie für die Plazierung oder Übernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emittenten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeitraums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt begeben. ²Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein Kreditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu übernehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewähren, wenn die Finanzinstrumente am Markt nicht plaziert werden können. ³Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in Anspruch genommenen Beträge zu vermerken. Über die Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. Wird eine Garantie von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich gewährt, so hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen eigenen Anteil an dem Kredit zu vermerken.

(2) Im Unterposten Buchstabe c "Unwiderrufliche Kreditzusagen" sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken. ²Der Abschluß eines Bausparvertrages gilt nicht als unwiderrufliche Kreditzusage.