Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Abschnitt 1: Anwendungsbereich
Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Institute haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3 (Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von Instituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. ²Kreditinstitute mit Bausparabteilung haben die für Bausparkassen vorgesehenen besonderen Posten in ihre Bilanz und in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.
(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
(2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. ²Die Angaben können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.
(1) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, sind in seine Bilanz aufzunehmen. ²Die Gesamtbeträge sind in der Bilanz unter den Posten "Treuhandvermögen" (Aktivposten Nr. 9) und "Treuhandverbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 4) auszuweisen und im Anhang nach den Aktiv- und Passivposten des Formblatts aufzugliedern. ³Als Gläubiger gilt bei hereingenommenen Treuhandgeldern die Stelle, der das bilanzierende Kreditinstitut die Gelder unmittelbar schuldet. ⁴Als Schuldner gilt bei Treuhandkrediten die Stelle, an die das bilanzierende Kreditinstitut die Gelder unmittelbar ausreicht.
(2) Kredite sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Bilanz im Vermerk "darunter: Treuhandkredite" bei Aktivposten Nr. 9 und bei Passivposten Nr. 4 auszuweisen.
(3) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Institut im fremden Namen für fremde Rechnung hält, dürfen in seine Bilanz nicht aufgenommen werden.
(4) Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Summe der Inventarwerte und die Zahl der verwalteten Investmentvermögen in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Strich in einem Posten mit der Bezeichnung "Für Anteilinhaber verwaltete Investmentvermögen" auszuweisen.
(1) Als Wertpapiere sind Aktien, Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenußscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen auszuweisen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind, börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission sind, ferner andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig sind, und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. ²Hierzu rechnen auch ausländische Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden.
(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibungen genügt es, daß alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.
(1) Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen maßgebend. ²Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese ebenfalls zu berücksichtigen. ³Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rückzahlungen in regelmäßigen Raten gilt als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrags.
(3) Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist; hierzu rechnen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung einschließlich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag.
(1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
(1) Täglich fällige, keinerlei Bindungen unterliegende Verbindlichkeiten gegenüber einem Kontoinhaber müssen mit gegen denselben Kontoinhaber bestehenden täglich fälligen Forderungen und Forderungen, die auf einem Kreditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufenden Konto erkannt sind, verrechnet werden, sofern für die Zins- und Provisionsberechnung vereinbart ist, daß der Kontoinhaber wie bei Verbuchung über ein einziges Konto gestellt wird.
(2) Eine Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten in verschiedenen Währungen ist nicht zulässig. ²Nicht verrechnet werden darf mit Sperrguthaben und Spareinlagen.
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
(1) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. ²Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" (Aktivposten Nr. 15) zu erfassen.
(2) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden. ²Andere Guthaben wie Übernachtguthaben im Rahmen der Einlagefazilität der Deutschen Bundesbank sowie Forderungen an die Deutsche Bundesbank aus Devisenswapgeschäften, Wertpapierpensionsgeschäften und Termineinlagen sind im Posten "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. ³Bei Zentralnotenbanken in Anspruch genommene Kredite wie Übernachtkredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Deutschen Bundesbank oder andere täglich fällige Darlehen sind nicht von den Guthaben abzusetzen, sondern im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) als täglich fällige Verbindlichkeiten auszuweisen.
(1) Im Posten Nr. 2 sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind. ²Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind im Unterposten "Geldmarktpapiere von öffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa), gegebenenfalls im Unterposten "Anleihen und Schuldverschreibungen von öffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ba), auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4). ³Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind öffentliche Haushalte einschließlich ihrer Sondervermögen.
(2) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe a "bei der Deutschen Bundesbank refinanzierbar" sind alle im Bestand befindlichen Schatzwechsel und unverzinslichen Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen auszuweisen, die bei der Deutschen Bundesbank refinanzierungsfähig sind.
(3) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszuweisen. ²Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Solawechsel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden Institut hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind nicht als Wechsel zu bilanzieren.
(1) Im Posten "Forderungen an Kunden" sind alle Arten von Vermögensgegenständen einschließlich der von Kunden eingereichten Wechsel auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken (Kunden) darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des Postens "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) handelt. ²§ 7 bleibt unberührt. ³Von den a forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von Nichtbanken akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. ⁴Zu den Forderungen an Kunden gehören auch Forderungen aus dem eigenen Warengeschäft und die in § 14 Satz 3 bezeichneten Papiere. ⁵Es darf nur die Summe der in Anspruch genommenen Kredite, nicht die Summe der Kreditzusagen, eingesetzt werden.
(2) Als durch Grundpfandrechte gesichert sind nur Forderungen zu vermerken, für die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte bestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind und die den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen, jedoch unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. ²Bausparkassen haben hier nur solche Baudarlehen zu vermerken, für die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte bestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind, die den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen entsprechen. ³Durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen, die in Höhe des die zulässige Beleihungsgrenze übersteigenden Betrages durch eine Bürgschaft oder Gewährleistung der öffentlichen Hand gesichert sind (Ib-Hypothekendarlehen), sind ebenfalls hier zu vermerken.
(3) Als Kommunalkredite sind alle Forderungen zu vermerken, die an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt wurden oder für die eine solche Körperschaft oder Anstalt die volle Gewährleistung übernommen hat, unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. ²Hier sind auch Kredite gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Pfandbriefgesetzes auszuweisen.
(4) Schiffshypotheken dürfen unter der Bezeichnung "durch Schiffshypotheken gesichert" gesondert vermerkt werden, wenn sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen.
(5) (weggefallen)
(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte, wenn sie börsenfähig sind und nicht zu dem Unterposten "Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen" (Aktivposten Nr. 2 Buchstabe a) gehören, auszuweisen: festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte (wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse), Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen. ²Vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
(2a) Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.
(3) Als "beleihbar bei der Deutschen Bundesbank" sind nur solche Wertpapiere zu vermerken, die bei der Deutschen Bundesbank refinanzierungsfähig sind. ²Sie sind mit dem Bilanzwert zu vermerken.
(4) Im Unterposten Buchstabe c sind zurückgekaufte börsenfähige Schuldverschreibungen eigener Emissionen auszuweisen; der Bestand an nicht börsenfähigen eigenen Schuldverschreibungen ist vom Passivposten 3 Buchstabe a abzusetzen.
(5) Bezüglich der Absätze 1 bis 2a und 4 bleibt § 7 unberührt.
Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite
(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienstleistungsinstituten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. ²Hierher gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungskonten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln einschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind.
(2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. ²Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrechnungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie "Anweisungen im Umlauf".
(3) Verbindlichkeiten, die einem Institut dadurch entstehen, daß ihm von einem anderen Institut Beträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden mit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat (sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszuweisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch besteht. ²Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach dem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisenden Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfangende Institut der Schuldner ist.
(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:
(1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuweisen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind.
(2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen. ²Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldverschreibungen sind abzusetzen. ³Null-Kupon-Anleihen sind einschließlich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
(3) Als Geldmarktpapiere sind nur Inhaberpapiere oder Orderpapiere, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit zu vermerken.
(4) Als eigene Akzepte sind nur Akzepte zu vermerken, die vom Institut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ("Bezogener") ist. ²Der eigene Bestand sowie verpfändete eigene Akzepte und eigene Solawechsel gelten nicht als im Umlauf befindlich.
(5) Bei Instituten, die einen unabhängigen Treuhänder haben, gehören Stücke, die vom Treuhänder ausgefertigt sind, auch dann zu den begebenen Schuldverschreibungen, wenn sie dem Erwerber noch nicht geliefert worden sind. ²Dem Treuhänder zurückgegebene Stücke dürfen nicht mehr ausgewiesen werden.
(1) Im Unterposten Buchstabe a "Gezeichnetes Kapital" sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapital sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. ²Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung "Gezeichnetes Kapital" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
(2) Im Unterposten Buchstabe c "Gewinnrücklagen" sind auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen sowie die Ergebnisrücklagen der Kreditgenossenschaften auszuweisen. ²Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung "Gewinnrücklagen" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
(1) Im Unterposten Buchstabe a "Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln" sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich eigenen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken. ²Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten, Eventualverbindlichkeiten aus Schatzwechseln sind nicht einzubeziehen.
(2) Im Unterposten Buchstabe b "Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen" sind auch Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen, verpflichtende Patronatserklärungen, unwiderrufliche Kreditbriefe einschließlich der dazugehörenden Nebenkosten zu vermerken, ferner Akkreditiveröffnungen und -bestätigungen. ²Die Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu vermerken, soweit für sie keine zweckgebundenen Deckungsguthaben unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) oder dem Posten "andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b) ausgewiesen sind.
(3) Im Unterposten Buchstabe c "Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten" sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicherheiten zu vermerken. ²Hierzu gehören Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie auch aus Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten. ³Besteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer Bürgschaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten Buchstabe b "Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen".
(1) Im Unterposten Buchstabe b "Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen" sind Verbindlichkeiten aus der Übernahme einer Garantie für die Plazierung oder Übernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emittenten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeitraums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt begeben. ²Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein Kreditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu übernehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewähren, wenn die Finanzinstrumente am Markt nicht plaziert werden können. ³Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in Anspruch genommenen Beträge zu vermerken. ⁴Über die Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. ⁵Wird eine Garantie von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich gewährt, so hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen eigenen Anteil an dem Kredit zu vermerken.
(2) Im Unterposten Buchstabe c "Unwiderrufliche Kreditzusagen" sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken. ²Der Abschluß eines Bausparvertrages gilt nicht als unwiderrufliche Kreditzusage.
Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)
(1) Im Posten "Provisionserträge" sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen und der Veräußerung von Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuweisen. ²Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren.
(2) Im Posten "Provisionsaufwendungen" sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
(1) Im Unterposten Buchstabe a Doppelbuchstabe ab "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung" sind gesetzliche Pflichtabgaben, Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut zu erbringen hat, sowie Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, auszuweisen. ²Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.
(2) Im Unterposten Buchstabe b "andere Verwaltungsaufwendungen" sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art, wie Raumkosten, Bürobetriebskosten, Kraftfahrzeugbetriebskosten, Porto, Verbandsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Sicherungseinrichtung eines Verbandes, Werbungskosten, Repräsentation, Aufsichtsratsvergütungen, Versicherungsprämien, Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten und dergleichen auszuweisen; Prämien für Kreditversicherungen sind nicht hier, sondern im Posten "Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13) zu erfassen.
Abschnitt 5: Anhang
(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26 und 28 bis 30, 32 bis 34, § 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. ²§ 285 Nr. 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.
(2) An Stelle der in § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:
(3) Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinne des § 340e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. ²Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefaßt werden.
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
(2) Zu dem Posten der Bilanz "Sachanlagen" (Aktivposten Nr. 12) sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:
(3) Zu dem Posten der Bilanz "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9) sind im Anhang anzugeben:
(4) Zu dem Posten der Bilanz "Eventualverbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 1 unter dem Strich) sind im Anhang Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung ist.
(5) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist im Anhang jeweils der Gesamtbetrag der als Sicherheit übertragenen Vermögensgegenstände anzugeben.
(6) Zu dem Posten der Bilanz "Andere Verpflichtungen" (Passivposten Nr. 2 unter dem Strich) sind im Anhang Art und Höhe jeder der in den Unterposten Buchstabe a bis c bezeichneten Verbindlichkeiten anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung sind.
Abschnitt 6: Konzernrechnungslegung
Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des § 37.
Abschnitt 8: Schlußvorschriften
(1) Vor dem 1. Juli 1993 begründete Spareinlagen nach § 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) und dafür gutgeschriebene oder danach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verordnung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) erfüllt haben.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. ²§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4, § 35 Absatz 1 Nummer 1a, 6a bis 6c und 7 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie die Formblätter 1 bis 3 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie durch Artikel 3 Nummer 2 bis 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. ²Die Formblätter 1 bis 3 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. ³Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. ⁴Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. ⁵Die von Finanzdienstleistungsinstituten geforderten Angaben nach der Fußnote 14 des Bilanzformblatts und den jeweiligen Fußnoten 8 und 9 der Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(4) Auf die Formblätter 2 und 3 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 10 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Die §§ 6, 7 und 17 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Aufwendungen | Erträge | ||||||||||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |||||||
1. | Zinsaufwendungen *1) *9) | ... | 1. | Zinserträge aus *2) *9) | |||||||
2. | Provisionsaufwendungen *4) | ... | a) | Kredit- und Geldmarktgeschäften | ... | ||||||
3. | Nettoaufwand des Handelsbestands | ... | b) | festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen | ... | ... | |||||
*6) | *7) | --- | |||||||||
4. | Allgemeine | 2. | Laufende Erträge aus | ||||||||
Verwaltungsaufwendungen | a) | Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | ... | ||||||||
a) | Personalaufwand | b) | Beteiligungen *3) | ... | |||||||
aa) | Löhne und Gehälter | ... | c) | Anteilen an verbundenen Unternehmen | ... | ||||||
ab) | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung | .... | ... | --- | |||||||
--- | 3. | Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen | ... | ||||||||
darunter: für Altersversorgung ... Euro | 4. | Provisionserträge *5) | ... | ||||||||
b) | andere Verwaltungsaufwendungen | ... | ... | 5. | Nettoertrag des Handelsbestands | ... | |||||
--- | *6) | *7) | |||||||||
5. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen *8) | ... | 6. | Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft | ... | ||||||
6. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | ... | 7. | Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren | ... | ||||||
7. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft | ... | 8. | Sonstige betriebliche Erträge | ... | ||||||
8. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere | ... | 9. | (weggefallen) | ... | ||||||
9. | Aufwendungen aus Verlustübernahme | ... | 10. | Außerordentliche Erträge | ... | ||||||
10. | (weggefallen) | ... | 11. | Erträge aus Verlustübernahme | ... | ||||||
11. | Außerordentliche Aufwendungen | ... | 12. | Jahresfehlbetrag | ... | ||||||
12. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ... | |||||||||
13. | Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 6 ausgewiesen | ... | |||||||||
14. | Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne | ... | |||||||||
15. | Jahresüberschuß | ... | |||||||||
--- | |||||||||||
Summe der Aufwendungen | ... | Summe der Erträge | ... | ||||||||
=== | === |
noch Gewinn- und Verlustrechnung (Kontoform) | |||
Euro | Euro | ||
1. | Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag | .... | |
2. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr | .... | |
--- | |||
.... | |||
3. | Entnahmen aus der Kapitalrücklage | .... | |
--- | |||
.... | |||
4. | Entnahmen aus Gewinnrücklagen | ||
a) aus der gesetzlichen Rücklage | ... | ||
b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | ... | ||
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen | ... | ||
d) aus anderen Gewinnrücklagen | ... | ... | |
--- | --- | ||
... | |||
5. | Entnahmen aus Genußrechtskapital | ... | |
--- | |||
... | |||
6. | Einstellungen in Gewinnrücklagen | ||
a) in die gesetzliche Rücklage | ... | ||
b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | ... | ||
c) in satzungsmäßige Rücklagen | ... | ||
d) in andere Gewinnrücklagen | ... | ... | |
--- | --- | ||
... | |||
7. | Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals | ... | |
--- | |||
8. | Bilanzgewinn/Bilanzverlust | ... | |
=== |
*1) | Bausparkassen haben den Posten 1 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern | |||
"a) | für Bauspareinlagen | ... Euro | ||
b) | andere Zinsaufwendungen | ... Euro | ... Euro". | |
-------- | ||||
*2) | Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: | |||
"aa) | Bauspardarlehen | ... Euro | ||
ab) | Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten | ... Euro | ||
ac) | sonstigen Baudarlehen | ... Euro | ||
ad) | sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften | ... Euro | ... Euro". | |
-------- | ||||
*3) | Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 2 den Unterposten b Laufende Erträge aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte "und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen. | |||
*4) | Bausparkassen haben den Posten 2 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: | |||
"a) | Provisionen für Vertragsabschluß und -Vermittlung | ... Euro | ||
b) | andere Provisionsaufwendungen | ... Euro | ... Euro". | |
-------- | ||||
Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Aufwandposten 2 Provisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern: | ||||
"davon: | ||||
a) | Courtageaufwendungen | ... Euro | ||
b) | Courtage für Poolausgleich | ... Euro" | ||
*5) | Bausparkassen haben den Posten 4 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: | |||
"a) | aus Vertragsabschluß und -vermittlung | ... Euro | ||
b) | aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung | ... Euro | ||
c) | aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten | ... Euro | ||
d) | andere Provisionserträge | ... Euro | ... Euro". | |
-------- | ||||
Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Ertragsposten 4 Provisionserträge wie folgt zu untergliedern: | ||||
"davon: | ||||
a) | Courtageerträge | ... Euro | ||
b) | Courtage aus Poolausgleich | ... Euro" | ||
*6) | Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwandposten 3 Nettoaufwand des Handelsbestands oder nach dem Ertragsposten 5 Nettoertrag des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen: | |||
"3a./5a. | Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben | ... Euro". | ||
*7) | Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes sind, haben anstatt des Aufwandpostens 3 Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten aufzuführen: | |||
"3. Aufwand des Handelsbestands | ... Euro" | |||
und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag des Handelsbestands folgenden Posten aufzuführen: | ||||
"5. Ertrag des Handelsbestands | ... Euro". | |||
Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben anstatt des Aufwandpostens 3 Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzuführen: | ||||
"3. Aufwand des Handelsbestands | ... Euro | |||
davon: | ||||
a) | Wertpapiere | ... Euro | ||
b) | Futures | ... Euro | ||
c) | Optionen | ... Euro | ||
d) | Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften | ... Euro" | ||
und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag des Handelsbestands folgende Posten aufzuführen: | ||||
"5. Ertrag des Handelsbestands | ... Euro | |||
davon: | ||||
a) | Wertpapiere | ... Euro | ||
b) | Futures | ... Euro | ||
c) | Optionen | ... Euro | ||
d) | Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften | ... Euro" | ||
*8) | Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 5 wie folgt zu untergliedern: | |||
"5. Abschreibungen und Wertberichtigungen | ||||
a) | auf Leasingvermögen | ... Euro | ||
b) | auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen | ... Euro | ... Euro". | |
-------- | ||||
*9) | Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge” den Posten „01. Leasingerträge” und vor dem Aufwandsposten „1. Zinsaufwendungen” den Posten „01. Leasingaufwendungen” auszuweisen. |
Euro | Euro | Euro | |
1. | Zinserträge aus *1) *9) | ||
a) | Kredit- und Geldmarktgeschäften | ......... | |
b) | festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen | ......... | ........ |
------ | |||
2. | Zinsaufwendungen *2) *9) | ......... | ......... |
------ | |||
3. | Laufende Erträge aus | ||
a) | Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | ........ | |
b) | Beteiligungen *3) | ........ | ........ |
c) | Anteilen an verbundenen Unternehmen | ........ | ........ |
----- | |||
4. | Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen | ........ | |
5. | Provisionserträge *4) | ........ | |
6. | Provisionsaufwendungen *5) | ........ | ........ |
------ | |||
7. | Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands | ||
*6) | *7) | ||
8. | Sonstige betriebliche Erträge | ........ | |
9. | (weggefallen) | ........ | |
10. | Allgemeine Verwaltungsaufwendungen | ||
a) | Personalaufwand | ||
aa) | Löhne und Gehälter | ........ | |
ab) | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung | ........ | ........ |
------ | |||
darunter: | |||
für Altersversorgung ..... Euro | |||
b) | andere Verwaltungsaufwendungen | ........ | ........ |
------ | |||
11. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen *8) | ........ | |
12. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | ........ | |
13. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft | ........ | |
14. | Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft | ........ | ........ |
------ | |||
15. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere | ........ | |
16. | Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren | ........ | ........ |
------ | |||
17. | Aufwendungen aus Verlustübernahme | ........ | |
------ | |||
18. | (weggefallen) | ........ | |
------ | |||
19. | Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit | ........ | |
20. | Außerordentliche Erträge | ........ | |
21. | Außerordentliche Aufwendungen | ........ | |
------ | |||
22. | Außerordentliches Ergebnis | ........ | ........ |
23. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ........ | |
24. | Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 12 ausgewiesen | ........ | ........ |
----- | |||
25. | Erträge aus Verlustübernahme | ........ | |
26. | Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne | ........ | |
----- | |||
27. | Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag | ........ | |
28. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr | ........ | |
----- | |||
........ | |||
29. | Entnahmen aus der Kapitalrücklage | ........ | |
----- | |||
........ | |||
30. | Entnahmen aus Gewinnrücklagen | ||
a) | aus der gesetzlichen Rücklage | .......... | |
b) | aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | .......... | |
c) | aus satzungsmäßigen Rücklagen | .......... | .......... |
d) | aus anderen Gewinnrücklagen | .......... | .......... |
------ | ------ | ||
.......... | |||
31. | Entnahmen aus Genußrechtskapital | .......... | |
------ | |||
.......... | |||
32. | Einstellungen in Gewinnrücklagen | ||
a) | in die gesetzliche Rücklage | .......... | |
b) | in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | .......... | |
c) | in satzungsmäßige Rücklagen | .......... | |
d) | in andere Gewinnrücklagen | .......... | .......... |
------ | ------ | ||
.......... | |||
33. | Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals | .......... | |
------ | |||
34. | Bilanzgewinn/Bilanzverlust | .......... | |
===== |
*1) | Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: | ||||
"aa) | Bauspardarlehen | ... Euro | |||
ab) | Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten | ... Euro | |||
ac) | sonstigen Baudarlehen | ... Euro | |||
ad) | sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften | ... Euro | ... Euro". | ||
------ | |||||
*2) | Bausparkassen Gewinn- und haben den Posten 2 Zinsaufwendungen in der Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: | ||||
"a) | für Bauspareinlagen | ... Euro | |||
b) | andere Zinsaufwendungen | ... Euro | ... Euro". | ||
-------- | |||||
*3) | Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 3 den Unterposten b Laufende Erträge aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte "und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergänzen. | ||||
*4) | Bausparkassen haben den Posten 5 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: | ||||
"a) | aus Vertragsabschluß und -Vermittlung | ... Euro | |||
b) | aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung | ... Euro | |||
c) | aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten | ... Euro | |||
d) | andere Provisionserträge | ... Euro | ... Euro". | ||
-------- | |||||
Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Ertragsposten 5 Provisionserträge wie folgt zu untergliedern: | |||||
"davon: | |||||
a) | Courtageerträge | ... Euro | |||
b) | Courtage aus Poolausgleich | ... Euro" | |||
*5) | Bausparkassen haben den Posten 6 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern: | ||||
"a) | Provisionen für Vertragsabschluß und -Vermittlung | ... Euro | |||
b) | andere Provisionsaufwendungen | ... Euro | .. Euro". | ||
-------- | |||||
Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben den Aufwandposten 6 Provisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern: | |||||
"davon: | |||||
a) | Courtageaufwendungen | ... Euro | |||
b) | Courtage für Poolausgleich | ... Euro" | |||
*6) | Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwand- oder Ertragsposten 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen: | ||||
"7a. | Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben | ... Euro". | |||
*7) | Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes sind, haben anstatt des Aufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzuführen: | ||||
"7a. | Ertrag des Handelsbestands | ... Euro | |||
7b. | Aufwand des Handelsbestands | ... Euro". | |||
Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, haben anstatt des Aufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzuführen: | |||||
"7a. | Ertrag des Handelsbestands | ... Euro | |||
davon: | |||||
aa) | Wertpapiere | ... Euro | |||
ab) | Futures | ... Euro | |||
ac) | Optionen | ... Euro | |||
ad) | Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften | ... Euro | |||
7b. | Aufwand des Handelsbestands | ... Euro | |||
davon: | |||||
ba) | Wertpapiere | ... Euro | |||
bb) | Futures | ... Euro | |||
bc) | Optionen | ... Euro | |||
bd) | Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften | ... Euro" | |||
*8) | Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 11 wie folgt zu untergliedern: | ||||
"11. Abschreibungen und Wertberichtigungen | |||||
a) | auf Leasingvermögen | ... Euro | |||
b) | auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen | ... Euro | ... Euro." | ||
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*9) | Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge” den Posten „01. Leasingerträge” und „02. Leasingaufwendungen” auszuweisen. |
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