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RechKredV

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Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

  • Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)

§ 33 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Formblatt 2

In diese Posten sind die in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. ²Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. ³Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.