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RechKredV

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Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

  • Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
    • Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 18 Beteiligungen (Nr. 7)

Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. ²In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.