RechKredV
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
- Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
- Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 18 Beteiligungen (Nr. 7)
Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. ²In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.