Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
(1) Anordnungen des Direktors für Wirtschaft werden im Amtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft verkündet.
(2) Abweichend hiervon werden verkündet:
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verkündeten Anordnungen hat der Direktor für Wirtschaft dem Wirtschaftsrat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Anordnungen und Tarife treten am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.