Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
(1) Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßt der Direktor für Wirtschaft.² Ist der Direktor einer anderen Verwaltung sachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.
(2) Kommt in dem Fall des Absatzes 1 innerhalb vier Wochen keine Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der auch über die sachliche Zuständigkeit die Entscheidung trifft.