freiRecht
Preisgesetz

Preisgesetz

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

§ 4

Der Direktor für Wirtschaft kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. ²Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. ³§ 3 gilt entsprechend.