freiRecht
Preisgesetz

Preisgesetz

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

§ 11

Die Direktoren der sachlich zuständigen Verwaltungen und die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).