Preisgesetz
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
§ 10
Die obersten Landesbehörden können die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Entsprechendes gilt für die dem Direktor für Wirtschaft zustehenden Befugnisse. ²Die Übertragung von Befugnissen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, bleibt unberührt.