freiRecht
Preisgesetz

Preisgesetz

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

§ 5

(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.

(2) Der Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.