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Postpersonalrechtsgesetz

Postpersonalrechtsgesetz

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

  • Abschnitt 2: Besoldungsrechtliche Regelungen

§ 8 Ämterbewertung

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.