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Postpersonalrechtsgesetz

Postpersonalrechtsgesetz

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

  • Abschnitt 8: Betriebliche Interessenvertretungen

§ 37 Schwerbehindertenvertretung

(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.

(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.